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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.07.2021

EO § 287

Ausfolgung des Erlöses § 287. Im Verteilungsbeschluss sind die für den Erlös bezugsberechtigten Personen und die diesen auszufolgenden Beträge anzugeben. Diese Beträge sind nach Eintritt der Rechtskraft den bezugsberechtigten Personen auszufolgen. Diese Verfügungen können auch gesondert getroffen werden, insbesondere, wenn hinsichtlich einzelner Posten die Erledigung im Rechtsweg abgewartet werden muss.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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