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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 4

Erwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Zuwendung unter Lebenden § 4. (1)Der Insolvenzverwalter kann an Stelle des Schuldners Erbschaften mit dem Vorbehalte der Rechtswohltat des Inventars antreten. (2)Tritt er eine Erbschaft nicht an oder lehnt er ein Vermächtnis oder die Annahme einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden ab, so scheidet das Recht aus der Insolvenzmasse aus.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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