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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 23

c) Bestandverträge § 23. Hat der Schuldner eine Sache in Bestand genommen, so kann der Insolvenzverwalter, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz des verursachten Schadens, den Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist kündigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Wird über den Vermieter ein Insolvenzverfahren eröffnet, tritt der Insolvenzverwalter in Ihren Mietvertrag ein. Bei einem mietrechtlich geschützten Vertrag kann er nicht einfach zurücktreten. Er kann den Vertrag nur unter den für die Kündigung geltenden Regeln beenden.

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