IO § 45
Verfolgungsrecht
§ 45.
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waren, die von einem anderen Ort an den Schuldner abgesendet und von diesem noch nicht vollständig bezahlt worden sind, zurückfordern, es sei denn, daß sie schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am Ablieferungsorte angekommen und in die Gewahrsame des Schuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind (Verfolgungsrecht).
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.