IO § 58
Ausgeschlossene Ansprüche
§ 58.
Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden:
1.
die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;
2.
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;
3.
Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.