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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 58

Ausgeschlossene Ansprüche § 58. Als Insolvenzforderungen können nicht geltend gemacht werden: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen von Insolvenzforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen; 2. Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art; 3. Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftsinsolvenzverfahren auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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