IO § 65
§ 65.
Soll gleichzeitig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer eingetragenen Personengesellschaft oder im Laufe eines solchen Insolvenzverfahrens das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters eröffnet werden, so ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren im Gesellschaftsinsolvenzverfahren anhängig ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.