IO § 85
Stellvertreter des Insolvenzverwalters
§ 85.
Aus Zweckmäßigkeitsgründen kann ein Stellvertreter des Insolvenzverwalters bestellt werden, der ihn im Falle der Verhinderung zu vertreten hat. Auf den Stellvertreter sind die für den Insolvenzverwalter geltenden Bestimmungen anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.