IO § 90
Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses
§ 90.
Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.