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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 90

Rechte des Insolvenzgerichtes beim Mangel eines Gläubigerausschusses § 90. Solange ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist, hat das Insolvenzgericht die dem Gläubigerausschuß zugewiesenen Obliegenheiten. Wenn die Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschrieben ist, kann das Insolvenzgericht den Beschluß der Gläubigerversammlung einholen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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