IO § 99
Verpflichtung des Schuldners
§ 99.
Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter alle zur Geschäftsführung erforderlichen Aufklärungen zu erteilen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.