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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 106

§ 106. (1)Solange die Prüfungsverhandlung nicht abgeschlossen ist, kann der Gläubiger für seine angemeldete Forderung einen anderen Rang in Anspruch nehmen. (2)Sonstige Anträge auf Ausdehnung oder Änderung der angemeldeten Forderung sind zuzulassen, wenn dadurch keine Erschwerung der Prüfungsverhandlung eintritt. (3)Nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldete Forderungen sind, soweit tunlich, in die Verhandlung einzubeziehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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