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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 108

Anmeldungsverzeichnis § 108. (1)Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen. (2)Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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