IO § 108
Anmeldungsverzeichnis
§ 108.
(1)Das Ergebnis der Prüfungsverhandlung ist in das Anmeldungsverzeichnis einzutragen.
(2)Das Verzeichnis gilt als Bestandteil des bei der Prüfungstagsatzung aufzunehmenden Protokolles. Die Gläubiger können beglaubigte Auszüge verlangen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.