IO § 113
Anwendbarkeit der Vorschriften auf anhängige Rechtssachen
§ 113.
Die Bestimmungen der §§ 110 und 112 gelten auch für die Fortsetzung und Entscheidung der gegen den Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig gewesenen und unterbrochenen Rechtsstreitigkeiten.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.