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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 135

Vollzug der Verteilung § 135. Der Vollzug jeder Verteilung ist dem Insolvenzgericht vom Insolvenzverwalter nachzuweisen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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