IO § 143
Berechtigung zur Stimmführung
§ 143.
(1)Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.
(2)Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.