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Insolvenzordnung · Fassung ab 27.07.2021

IO § 143

Berechtigung zur Stimmführung § 143. (1)Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht. (2)Im übrigen gelten die Vorschriften des § 93 über das Stimmrecht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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