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Insolvenzordnung · Fassung ab 17.07.2021

IO § 192

Vertretung des Schuldners durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle § 192. Schuldner können sich im Schuldenregulierungsverfahren auch durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten lassen. Zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Verfahren erster Instanz kann sich die anerkannte Schuldenberatungsstelle, wenn sie nicht durch ein satzungsgemäß berufenes Organ vertreten ist, nur eines ihrer Bediensteten oder eines gesetzlich befugten Parteienvertreters als Bevollmächtigten bedienen. Lässt sich ein Schuldner zur Erhebung eines Revisionsrekurses durch eine anerkannte Schuldenberatungsstelle vertreten, so muss das Rechtsmittel mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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