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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 28

Exekution auf das Eigentum dem öffentlichen Verkehr dienender Anstalten § 28. In das Eigentum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehr dienenden Anstalt dürfen Exekutionsakte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für notwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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