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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 61

Weisungen an Vollstreckungsorgane § 61. Wenn eine Exekutionshandlung vom Vollstreckungsorgan nicht gesetzgemäß oder auftraggemäß ausgeführt wurde, hat das Gericht von amtswegen dem Vollstreckungsorgan die Weisungen zu erteilen, welche zur Behebung der unterlaufenen Fehler oder sonst zum richtigen Vollzug der Exekutionshandlung nötig sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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