Zum Inhalt springen
Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 241

Vierte Abteilung. Besondere Bestimmungen über die Exekution auf Gegenstände des Bergwerkseigentums. Zwangsverwaltung – unmittelbar zu berichtigende Auslagen § 241. Zu den nach § 120 vom Verwalter aus den Erträgnissen unmittelbar zu berichtigenden Auslagen gehören insbesondere auch: 1. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahr vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Revierstollengebühren und an jährlichen Leistungen an den Besitzer der Oberfläche; 2. die während der Zwangsverwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten Jahre vor Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen Beträge an Lohn und anderen Arbeitseinkommen der beim Betriebe des Bergbaues verwendeten Personen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail