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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 265

Wertpapiere einer juristischen Person des öffentlichen Rechts § 265. (1)Der Verkauf von Wertpapieren, die zu Gunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Kaution vinkuliert oder in Verwahrung erlegt sind, darf erst bewilligt werden, wenn das betreffende Verpflichtungsverhältnis beendet ist und die etwaigen Ersatzansprüche im administrativen Wege festgestellt worden sind. (2)Von dieser Feststellung sind alle Personen zu verständigen, die an dem Wertpapier ein Pfandrecht erworben haben.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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