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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 274b

Transportkosten § 274b. (1)Die Kosten der Überstellung zum Ort der Versteigerung sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger zu tragen. (2)Diese Kosten sind aus dem vom betreibenden Gläubiger erlegten Kostenvorschuss, mangels eines solchen aus dem Verkaufserlös zu berichtigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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