EO § 483a
Vollziehung
§ 483a.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.