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Exekutionsordnung · Fassung ab 14.12.2021

EO § 503

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 202/2021 § 503. § 382f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 202/2021 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft. Ein Auftrag zur Kontaktierung einer Beratungsstelle für Gewaltprävention und zur Teilnahme an einer solchen Beratung kann auch in Verfahren über einstweilige Verfügungen erteilt werden, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet worden sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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