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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz · Fassung ab 01.05.2022

ASGG § 13

Abstimmung § 13. (1)Im Verfahren erster Instanz haben zuerst die fachkundigen Laienrichter ihre Stimme abzugeben, und zwar der an Lebensjahren ältere vor dem an Lebensjahren jüngeren. (2)Im Rechtsmittelverfahren gilt der Abs. 1 mit der Maßgabe, daß vor den fachkundigen Laienrichtern der Berichterstatter seine Stimme abzugeben hat. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. I Nr. 61/2022)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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