ZPO § 212
Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle
§ 212.
Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.