Zum Inhalt springen
Zivilprozessordnung · Fassung ab 01.05.2022

ZPO § 212

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle § 212. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Titels gelten auch für Protokolle, die außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail