ZPO § 306
§. 306.
Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein Auszug der Urkunde vorzulegen. § 299 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Urschrift ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen
Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.