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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.05.2022

EO § 50

Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge Ausschluss der Laienbeteiligung § 50. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Beiziehung eines fachkundigen Laienrichters finden auf die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Exekutionsverfahren keine Anwendung.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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