JN § 92c
Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis
§ 92c.
Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.