StVO 1960 § 69
§ 69. Motorfahrräder
(1)Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2)Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a)
Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern,
b)
Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.