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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 69

§ 69. Motorfahrräder (1)Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen. (2)Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß. Überdies ist ihnen verboten: a) Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern, b) Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben, (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2022)
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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