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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 78

§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten: a) andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie b) den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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