StVO 1960 § 78
§ 78. Verhalten auf Verkehrsflächen mit Fußverkehr
Auf Verkehrsflächen mit Fußgängerverkehr ist verboten:
a)
andere Straßenbenützer zu gefährden, insbesondere mit Gegenständen, die scharf, spitz oder sonst gefährlich sind sowie
b)
den Fußgängerverkehr mutwillig zu behindern.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.