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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 30.12.2022

VBG § 48g

Dienstpflichten § 48g. (1)Die Vertragshochschullehrperson hat zur Erfüllung aller der den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 des Hochschulgesetzes 2005 übertragenen Aufgaben beizutragen und die sich daraus ergebenden Obliegenheiten wahrzunehmen. (2)Nach Maßgabe ihrer Qualifikation und der Beauftragung hat sie insbesondere 1. Lehrveranstaltungen (einschließlich solcher unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und elektronischen Lernumgebungen) sowie Prüfungen abzuhalten, 2. Aufgaben in der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung zu erfüllen, 3. Studierende zu beraten und, insbesondere bei der Abfassung von Bachelor- und Masterarbeiten, zu betreuen, 4. an Organisations- und Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Evaluierung und Qualitätssicherung, mitzuwirken, 5. Bildungsangebote zu entwickeln und zu betreuen und 6. Schulentwicklungsprozesse zu begleiten. (3)Vertragshochschullehrpersonen in der Funktion Assistenz (§ 48e Abs. 7) haben an der Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 mitzuwirken.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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