Zum Inhalt springen
Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2023

VBG § 84b

Verwaltungspraktikum § 84b. Auf Verwaltungspraktika, die vor dem 1. Jänner 2023 begonnen wurden, sind § 36a Abs. 1 und 2 und § 36b Abs. 1 weiterhin in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Bemessung des Ausbildungsbeitrags das Monatsentgelt gemäß § 71 Abs. 1 an die Stelle des Monatsentgelts einer oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase tritt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail