StPO § 440
§ 440.
Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist in einem Verfahren, in dem hinreichende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen des § 22 oder § 23 StGB vorliegen, § 434c sinngemäß anzuwenden.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.