StPO § 441
§ 441.
(1)Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den § 22, § 23 und § 220b StGB vorgesehenen vorbeugenden Maßnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Maßnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift dem Sinne nach.
(2)§ 439 Abs. 1 und 2 sowie § 440 gelten in diesem Fall sinngemäß.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.