StPO § 497
IV. Endgültige Nachsicht
§ 497.
(1)Der Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
(2)Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.