StPO § 434a
Entscheidung durch Urteil
§ 434a.
Das Gericht entscheidet über die Unterbringung nach öffentlicher mündlicher Hauptverhandlung, die in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 14. und 15. Hauptstücks durchzuführen ist, durch Urteil.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.