Zum Inhalt springen
Strafgesetzbuch · Fassung ab 01.09.2023

StGB § 123

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses § 123. (1)Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. (2)Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail