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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2024

EO § 464

Zwangsverwaltung einer Liegenschaft § 464. Bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft beträgt die Vergütung für die Einführung eines Verwalters 25 Euro.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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