EO § 465
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
§ 465.
Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für
1.
die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro,
2.
die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und
3.
die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.