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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2024

EO § 465

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft § 465. Bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts beträgt die Vergütung für 1. die Einführung eines einstweiligen Verwalters 25 Euro, 2. die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher 25 Euro und 3. die Schätzung oder Besichtigung einer Liegenschaft 25 Euro.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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