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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2024

EO § 467

Exekution auf Vermögensrechte § 467. Bei der Exekution auf Vermögensrechte beträgt die Vergütung für 1. die pfandweise Beschreibung solcher Rechte 7,50 Euro und für 2. die Einführung eines Pächters oder Verwalters solcher Rechte 25 Euro. Im Übrigen ist § 466 sinngemäß anzuwenden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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