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Exekutionsordnung · Fassung ab 01.01.2024

EO § 470

Insolvenzverfahren § 470. Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für 1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für 2. Ermittlungen 7,50 Euro.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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