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Mietrechtsgesetz · Fassung ab 31.12.2023

MRG § 49i

Übergangsregelung zum 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetz § 49i. (1)Die Änderungen des § 16 durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2)§ 16 Abs. 6 in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, gilt für Valorisierungen nach der am 1. Juli 2023 mietrechtlich wirksam gewordenen Erhöhung (BGBl. II Nr. 170/2023); für die am 1. Juli 2023 wirksam gewordene Erhöhung und für Valorisierungen vor diesem Zeitpunkt bleibt die bisherige Rechtslage weiter anwendbar. § 16 Abs. 6a MRG bleibt für die nach dieser Bestimmung vorgenommenen Valorisierungen weiter anwendbar.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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