Zum Inhalt springen
Einkommensteuergesetz 1988 · Fassung ab 20.07.2024

EStG 1988 § 128

Anmeldung des Arbeitnehmers § 128. Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben: – Name, – Sozialversicherungsnummer, – Wohnsitz. Wurde für den Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail