EStG 1988 § 128
Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128.
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
–
Name,
–
Sozialversicherungsnummer,
–
Wohnsitz.
Wurde für den Arbeitnehmer eine Sozialversicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.