ZPO § 623
Zweiter Titel
Verbandsklage auf Abhilfe
Anwendungsbereich
§ 623.
Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.