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Zivilprozessordnung · Fassung ab 18.07.2024

ZPO § 623

Zweiter Titel Verbandsklage auf Abhilfe Anwendungsbereich § 623. Die Bestimmungen dieses Titels sind anzuwenden, wenn eine Qualifizierte Einrichtung eine Verbandsklage auf Abhilfe gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 QEG gegen einen Unternehmer erhebt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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