ZPO § 625
Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe
§ 625.
Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.
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Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.