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Zivilprozessordnung · Fassung ab 18.07.2024

ZPO § 633

Besonderheiten der Entscheidung § 633. Wenn das Gericht in einem Urteil oder in einem Beschluss der beklagten Partei die Verpflichtung zu einer Leistung auferlegt, so hat es zugleich auszusprechen, dass schuldbefreiend nur an die Qualifizierte Einrichtung geleistet werden kann, wenn und soweit diese das bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz beantragt hat.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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