VBG § 63a
Abschnitt Va
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Anwendungsbereich
§ 63a.
(1)Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk).
(2)Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer
1.
die Voraussetzungen
a)
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b)
des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2.
die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3.
nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(3)Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
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