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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2025

VBG § 63a

Abschnitt Va Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes Anwendungsbereich § 63a. (1)Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes anzuwenden (Entlohnungsschema gk). (2)Dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes (Entlohnungsschema gk) kann nur angehören, wer 1. die Voraussetzungen a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder b) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt, 2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und 3. nicht nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist. (3)Auf das Entlohnungsschema gk ist, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, Abschnitt I anzuwenden. Nicht anzuwenden sind jedoch die Bestimmungen des Abschnittes I, die sich ausdrücklich auf die Entlohnungsschemata I oder II beziehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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