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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2025

VBG § 63b

§ 63b. Die in § 231a Abs. 1 Z 1 lit. a und d BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten des Krankenpflegedienstes gelten als Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas gk. Hierbei entsprechen der Verwendungsgruppe K 3 die Entlohnungsgruppe gk3, der Verwendungsgruppe K 4 die Entlohnungsgruppe gk4.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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