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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2025

VBG § 63c

Verwendungsbezeichnungen § 63c. (1)Für die Vertragsbediensteten des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes sind die in § 231c Abs. 1 BDG 1979 festgelegten Amtstitel als Verwendungsbezeichnungen vorgesehen, wobei an die Stelle der Verwendungsgruppen K 3 und K 4 die Entlohnungsgruppen gk3 und gk4 treten. (2)Bei der Verwendung als Direktorin oder Direktor einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG ist die Verwendungsbezeichnung „Direktorin“ oder „Direktor“ vorgesehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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