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Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Fassung ab 01.01.2025

VBG § 96c

Übergangsbestimmungen für Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes § 96c. Abschnitt V ist nur auf jene Vertragsbediensteten anwendbar, die am 31. Dezember 2024 den Entlohnungsgruppen k3 und k4 des Entlohnungsschemas des Krankenpflegedienstes (k) angehören.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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