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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 197a

10a. Hauptstück Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens § 197a. (1)Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß. (2)Geht die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und 1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder 2. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) zu begründen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Zu diesem Paragrafen liegt im Bestand noch kein Rechtssatz vor.

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